Registrierungspflicht für UAS-Betreiber
© Bundesamt Luftfahrt
Liebe Mitglieder,
heute erhielten wir Post vom LBA, dessen Inhalt wir hiermit gerne an euch alle weitergeben möchten. Da die Registrierung aller Mitglieder von den Verbänden übernommen wird, haben wir im Moment nichts zu tun.
Schreiben vom LBA
An alle Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge in der offenen und speziellen Kategorie
Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Aussetzung der Registrierungspflicht für Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen in der offenen und der speziellen Kategorie und der Verpflichtung für das Anbringen einer Registrierungsnummer auf diesen Luftfahrzeugen gemäß Artikel 14 Absätze 5, 6 und 8 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947
Gültigkeit: 31. Dezember 2020 bis 30. April 2021
Die folgende Verfügung richtet sich im Falle von natürlichen Personen sowohl an weibliche als auch männliche Betreiber. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die in der oben genannten Verordnung ebenfalls gewählte männliche Form verwandt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt ab dem 31. Dezember 2020. Gemäß Artikel 14 Absatz 5 sind Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen (Flugmodelle und im allgemeinen Sprachgebrauch als Drohnen bezeichneten Luftfahrzeuge) verpflichtet, sich als UAS-Betreiber zu registrieren, wenn eine der folgenden Bedingungen für das unbemannte Luftfahrzeug erfüllt ist:
1. es wird in der speziellen Kategorie betrieben,
2. es wird in der offenen Kategorie betrieben und es hat eine maximale Abflugmasse von 250 Gramm oder mehr und die bei einem Aufprall auf einen Menschen übertragene kinetische Energie des unbemannten Luftfahrzeug ist größer als 80 Joule oder
3. es ist mit Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten (z. B. einer Kamera) ausgestattet, sofern es sich nicht um Spielzeug gemäß Richtlinie 2009/4848/EG handelt.
Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der oben genannten Verordnung registrieren sich Betreiber in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder im Falle von juristischen Personen ihren Hauptgeschäftssitz haben. Nach erfolgreicher Registrierung stellt der EU-Mitgliedstaat eine Registrierungsnummer aus, die den Betreiber individuell identifiziert. Der Betreiber ist gemäß Artikel 14 Absatz 8 der genannten Verordnung verpflichtet, diese Registrierungsnummer auf jedem seiner unbemannten Luftfahrzeuge anzubringen.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 enthält keine Übergangszeiträume für diese genannten Regelungen. Das bedeutet, dass die Registrierung erst ab dem 31. Dezember 2020 möglich ist, gleichzeitig aber jeder Betreiber vor Inbetriebnahme seines unbemannten Luftfahrzeuges sich ab dem 31. Dezember 2020 registrieren muss. Aus technischen und administrativen Gründen ist eine sofortige Registrierung aller betroffenen Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen nicht durchführbar.
Das Luftfahrt-Bundesamt verfügt daher auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1139 Artikel 71 Absatz 1:
Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen, die ihren Wohnsitz oder im Falle von juristischen Personen ihren Hauptgeschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 von ihren Pflichten gemäß der Artikel 5, 6 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 befreit. Diese müssen die geforderte Registrierung während des genannten Zeitraums
nicht abgeschlossen haben. Betreiber, die sich noch nicht registriert haben oder denen die individuelle Registrierungsnummer noch nicht zugewiesen wurde, müssen stattdessen ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem unbemannten Luftfahrzeug anbringen. Name und Adresse sind in einer Form anzubringen, die eine leichte Identifizierung des Betreibers ermöglicht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Straße 26, 38108 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
im Auftrag
Konzock
(komm.) Ref. Ltr. Unbemannte Luftfahrtsysteme